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Rauchmelder

Die Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz wurde bereits im Jahr 2003 beschlossen und trat noch im selben Jahr in Kraft. Damit war Rheinland-Pfalz das erste Bundesland in welchem die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Hierfür wurde der § 44 (Wohnungen) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) um den Absatz 8, welcher die Ausführungen zur Rauchmelderpflicht erhält, erweitert. Das entsprechende „Rauchmelder-Gesetz“ wurde durch dessen Verkündung am 30. Dezember 2003 im Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Rheinland-Pfalz rechtskräftig. Demnach trat die entsprechende Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern am 31.12.2003 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt mussten alle Neubauten und Umbauten analog dem Gesetzestext mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Regelung für bestehende Wohnungen getroffen.

In einem weiteren Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 2007 die Rauchmelderpflicht jedoch auch auf bestehende Wohnungen erweitert, wobei eine Übergangsfrist über 5 Jahre eingeräumt wurde. Seit 12. Juli 2012 müssen nun alle Wohnungen entsprechend der Regelungen des § 44 Abs. 8 LBauO mit Rauchmeldern ausgerüstet sein.

Welche Räume müssen mit Rauchmeldern ausgestattet werden?
Im entsprechenden Gesetz in der Landesbauordnung ist festgehalten, dass alle Schlafräume sowie auch Kinderzimmer mit zumindest einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen. Zudem sind Flure die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen ebenfalls mit jeweils einem Rauchmelder auszustatten.
Im Gegensatz zu den Formulierungen anderer Landesbauordnungen wird hier jedoch nicht explizit darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Melder so installiert werden müssen, dass sie frühestmöglich Brandrauch detektieren und melden können. 

Wer ist für die Installation und Wartung in Rheinland-Pfalz verantwortlich?
Dem § 44 Abs. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lassen sich diesbezüglich keine Hinweise entnehmen. Laut einer Aussendung des Ministeriums der Finanzen RLP und dem Ministerium des Inneren, Sport und Infrastruktur RLP sind für die Installation geeigneter Rauchmelder die jeweiligen Eigentümer verantwortlich.
In Bezug auf die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der Rauchwarnmelder und damit zusammenhängende Überprüfungen und Wartungsarbeiten wird ausgeführt, dass dies ebenfalls im Verantwortungsbereich der Eigentümer liegt, sofern diese Aufgaben nicht in beidseitigem Einverständnis auf den unmittelbaren Besitzer übertragen wurden.
Bei Mietwohnungen muss demzufolge der Vermieter sowohl die Montage als auch die Wartung der Rauchmelder sicherstellen, es sei denn die Verpflichtung zur Wartung wurde vertraglich auf den Mieter übertragen.

Gesetzliche Grundlage der Rauchmelderpflicht
in Rheinland-Pfalz ?

Die Rauchmelderpflicht für Rheinland-Pfalz ist in § 44 Abs. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) verankert und kann im Justizportal Rheinland-Pfalz nachgelesen werden.

Wie gefährlich ist Rauch?
Nahezu 90% aller Brandopfer sind Rauchopfer. Auch ein Großteil materieller Schäden entsteht durch Rauch. Ein Wohnungsbrand kann jeden treffen. Rauch breitet sich in Sekundenschnelle in der Wohnung aus und wird zur tödlichen Gefahr. Wenn Sie schlafen, wachen Sie nicht einmal mehr auf.

Nach ein bis zwei Minuten kann eine Rauchvergiftung bereits tödlich sein. Innerhalb weniger Sekunden kann ein Brand bereits außer Kontrolle geraten. Ein Wohnraum kann innerhalb von 5 Minuten komplett ausgebrannt sein.

Wie funktionieren Rauchmelder?
Rauchmelder arbeiten auf optischer Basis nach dem Streulichtprinzip. Bei Raucheintritt in das Gehäuse des Melders wird ein Lichtstrahl auf eine Fotozelle umgelenkt und der akustische Alarm ausgelöst.

Wie viele Rauchmelder werden benötigt?
Auf jeder Etage sollte sich mindestens ein Rauchmelder an zentraler Stelle befinden, beispielsweise im Flur. Weitere Melder gehören in jedes Schlaf- und Kinderzimmer sowie in den Keller und auf den Dachboden. Um einen optimalen Schutz zu erreichen, bieten sich zusätzliche Melder im Wohnzimmer und im Arbeitszimmer an. In Küchen und Bädern sollten besondere Rauchmelder zum Einsatz kommen, um Fehlalarme durch andere Dämpfe zu vermeiden. Die Alarmsignale eines Rauchmelders müssen überall deutlich zu hören sein. Rauchmelder sollten mittig an der Decke eines Raumes befestigt werden.

Was sollten Sie zusätzlich beachten?
Stellen Sie sicher, dass Ihre Rauchmelder im Falle eines Brandes tatsächlich funktionieren. Kontrollieren Sie sie mindestens monatlich/jährlich mit der Prüftaste und dokumentieren Sie dieses. Rauchmelder dürfen nicht übermalt, verdeckt oder beklebt werden. Qualitativ hochwertige Rauchmelder sind mit entsprechenden Bedienungshinweisen versehen. Bei schwacher Batterie gibt der Rauchmelder ein akustisches Signal, um Sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Batterien gewechselt werden müssen. Verwenden Sie Batterien mit langer Lebensdauer. Verbrauchte Batterien müssen unverzüglich ersetzt werden.

Wie können Sie den Schutz erweitern?
Verwenden Sie Melder, die Sie miteinander vernetzen können. Im Ernstfall ertönen dann an allen miteinander vernetzten Meldern die akustischen Signale, wenn ein Rauchmelder anschlägt.

Worauf sollte man beim Kauf achten?
Die Rauchmelder müssen der europaweiten Norm DIN EN 14604 entsprechen. Wichtig sind dabei folgende Merkmale:
- optisches bzw. fotoelektrisches Detektionsverfahren
- akustische Meldung bei schwacher Batterie
- CE- und VDS-Zeichen
- Testknopf zur manuellen Prüfung der Funktionsbereitschaft
- Rauchmelder entsprechen der DIN 14676
- spezielle Rauchmelder für Gehörlose

Sie benötigen einen Bartung oder Raucmelder vielleicht auch mit deren ordungsgemäßen Installation dann lassen Sie sich unverbindlich beraten:

 



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