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FeuerstättenBESCHEID

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Der Feuerstättenbescheid ist ein – für den Eigentümer der Feuerstätte kostenpflichtiger – Bescheid, den gemäß deutscher Gesetzgebung (SchHwG) der  „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ zu bestimmten Anlässen oder in gewissen Zeitabständen ausstellt.

Nachdem die EU vor einigen Jahren die Bundesrepublik drängte, das Schornsteinfegermonopol aufzuweichen und für mehr Gewerbefreiheit zu sorgen, ist die Gesetzeslage komplizierter geworden.

Das Schornsteinfegergesetz (SchfG) und das Schornsteinfeger-Handwerkhesetz (SchfHwG) galten in Teilen bis zum 31. Dezember 2012 parallel. Feuerstättenbescheide sind auszustellen

  • nach einer Feuerstättenschau oder
  • nach einer Änderung an der Feuerungsanlage,
  • möglicherweise nach bestimmten Gesetzesänderungen.
 

Bis 31. Dezember 2012 galt § 13 SchfG:

„Aufgaben (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder die Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirkes
(Die Feuerstättenschau);“

Seit 1. Januar 2013 gilt § 14 SchfHwG

Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“; die Feuerstättenschau muß zwei mal in  den 7Jahren wärend der Bestallung des bevollm. Bezirksschornsteinfegers durchgeführt und  jeweils ein Feuerstättenbescheid ausgestellt bzw. erlassen werden.

„(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung (7Jahre) sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden. (2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“

Auf diesen Paragraphen verweist § 17 Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz (SchfHwG).

Die Gebühren der Feuerstättenschau des Bescheides sowie die der Annahmetätigkeiten sind in der Höhe gesetzlich Vorgegeben/geschrieben vergl. KÜO vom 16.06.2009, geändert am 22.03.2013 und GVBI RLP vom 21.12.12



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