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Mess.- und Überprüfungsintervalle

1. BImSchV / Bundes-KÜO
Wann und wie oft kommt der Schornsteinfeger?

Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, hat der Staat die Abstände der Umweltschutzmessungen des Schornsteinfegers bei bestimmten Anlagen vergrößert. Art, Umfang und Häufigkeit regeln die Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundes-KÜO) und die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Beide Verordnungen wurden novelliert und formulieren neue Anforderungen für Schornsteinfeger und Hausbesitzer. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – informierte über Änderungen.

Die Bundes-KÜO regelt das ursprüngliche Aufgabengebiet des Schornsteinfegerhandwerks: die Betriebs- und Brandsicherheit. Die neue KÜO gilt bereits seit dem 1. Januar 2010 bundesweit. Die in der 1. BImSchV erfassten Aufgaben und Messungen durch den Schornsteinfeger dienen allein dem Umweltschutz. Gemessen werden erstens der Wärmeverlust über die Abgase von Öl- und Gasheizungen und zweitens Rußmenge, Ölrückstände sowie neuerdings auch der CO-Gehalt bei Ölheizungsanlagen. Die Ergebnisse geben Hinweise darauf, ob eine Anlage effizient und umweltschonend arbeitet. Für jeden Messwert gelten bestimmte Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Die novellierte 1. BImSchV trat am 22. März 2010 in Kraft.

Was ändert sich? 
Von der Lockerung der Messintervalle nach der 1. BImSchV profitieren vor allem Besitzer neuerer Heizungsanlagen. Bei älteren Gas- und Ölheizungen sind die Emissionswerte laut Gesetzgeber häufiger zu kontrollieren. Ausschlaggebend für die Abstände der Termine ist das Alter der Anlage. Über 12 Jahre alte Gas- und Ölheizungen stehen künftig alle zwei Jahre, jüngere Anlagen alle drei Jahre auf dem Plan. In der Praxis werden die meisten Haushalte weiterhin jährlich von ihrem Schornsteinfeger betreut. Nach der Bundes-KÜO müssen circa 6 Mio. konventionelle Ölheizungen und etwa 8 Mio. Gasheizungen wie bisher jährlich auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit überprüft werden. Alle zwei bzw. drei Jahre kommt bei diesen die Umweltschutzmessung nach 1. BImSchV hinzu.

Im Fokus: kleine Anlagen 
Nicht nur die Abstände der Betreuungstermine können sich ändern. Mit der novellierten 1. BImSchV sind nun auch kleinere Heizungsanlagen messpflichtig. Ab 22. März 2010 prüft der Schornsteinfeger das Emissionsverhalten aller Gas- und Öl-Heizungsanlagen mit einer Leistung über vier kW. Das war bisher nicht der Fall. Nach der alten Verordnung wurden nur Heizkessel mit einer Leistung über 11 kW in regelmäßigen Abständen gemessen, Heizkessel mit einer Leistung zwischen vier und 11 kW nur einmalig nach ihrer Errichtung.

Feinstaub-Limits für Holz- und Kohleöfen 
Am dem 22. März 2010 gilt ebenfalls eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der Kaminofen im Wohnzimmer. Im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die Feinstaubreduzierung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert. Die Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sieht künftig strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden.

Grenzwerte jetzt auch für Öfen 
Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums sind vor allem Öfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzwerte fest. Gemeint sind Feuerungsanlagen, die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen. Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein erfasst. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden, Grundöfen sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten. Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.

Nachweispflicht für Eigentümer 
Bis Ende 2013 haben die Besitzer bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung durch den Schornsteinfeger.

Datum auf dem Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme
bis 31.12.1974 oder nicht feststellbar 31.12.2014
01.01.1975 – 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 – 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 – 22.3.2010 31.12.2024

Altgeräte sanieren oder austauschen 
Bestehende Kaminöfen, die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Kaminofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit, seine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu lassen. Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums wären zurzeit 4,5 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen von einer Nachrüstung oder einem Austausch betroffen. Grundsätzlich räumt die Bundesregierung den Eigentümern im Sanierungsfall lange Übergangsfristen ein (frühestens ab Ende 2014). Zu diesem Zeitpunkt müssen Anlagen nachgerüstet oder ersetzt werden, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden. Die novellierte Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor.

Schornsteinfeger informieren 
Ob und ab wann eine Nachrüstpflicht besteht und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, teilt der Schornsteinfeger frühzeitig mit. Neu ist: Der Gesetzgeber macht dieses Beratungsgespräch sogar zum Pflichttermin. Betreiber bestehender Einzelraumfeuerstätten sollen bis zum 31.12.2014 beraten werden. Bei neu errichteten Einzelraumfeuerstätten oder bei einem Betreiberwechsel soll das Gespräch innerhalb eines Jahres stattfinden. Gleiche Anforderungen gelten für zentrale Heizungsanlagen wie Pellet-Heizungen, die von Hand befeuert werden.

Messung jetzt alle zwei Jahre 
Bislang wurden Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung ab 15 kW jährlich vom Schornsteinfeger betreut, wenn sie mechanisch beschickt wurden – das heißt der Brennstoff wird automatisch aus einem Speicher zugeführt. Bei einer Pellet-Heizung erfolgt dies beispielsweise über eine Förderschnecke. Von Hand befeuerte, so genannte handbeschickte Anlagen wurden nur einmal, und zwar unmittelbar nach der Errichtung gemessen. Nach der neuen Verordnung sollen beide Anlagearten regelmäßig gemessen werden, allerdings nur noch alle zwei Jahre. Bei bestehenden Heizkesseln mit einer Leistung von über 4-15 kW wird die Umweltschutzmessung erst nach einer Übergangszeit, und zwar je nach Alter erst ab 2015 (errichtet bis 1994), 2019 (errichtet 1995 bis 2004) oder 2025 (errichtet 2005 bis 21.3.2010) alle zwei Jahre vom Schornsteinfeger durchgeführt. Bei neuen hand- oder mechanisch beschickten Anlagen mit einer Leistung von über vier bis 15 kW beginnt die Messung erst, wenn eine dafür geeignete Messtechnik zur Verfügung steht. Diese befindet sich zurzeit noch in der Entwicklung. Das Gleiche gilt für die wiederkehrende Messung von Hand befeuerter Anlagen mit einer Leistung von über 15 kW. Unabhängig davon prüft der Schornsteinfeger neue Anlagen mit einer Leistung von über 15 kW weiterhin unmittelbar nach ihrer Errichtung. Nicht wiederkehrend gemessen werden Einzelraumfeuerstätten wie der klassische Kamin- oder Kachelofen. Für diese gelten die erwähnten Regelungen.

Gasfeuerungsanlagen
Betriebsweise Brennwertnutzung Besonderheit Bundes-KÜO 1. BImSchV
älter als 12 Jahre bis 12 Jahre alt
Raumluftabhängige 
Gasfeuerstätte
ohne 
Brennwertnutzung

-

jährlich alle 2 Jahre alle 3 Jahre
Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses jährlich alle 5 Jahre alle 5 Jahre
mit 
Brennwertnutzung
Unterdruck-Abgasanlage jährlich - -
Überdruck-Abgasanlage alle 2 Jahre - -
Überdruck-Abgasanlage und selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses alle 3 Jahre - -
Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte ohne 
Brennwertnutzung

-

alle 2 Jahre alle 2 Jahre alle 2 Jahre
Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses alle 3 Jahre alle 5 Jahre alle 5 Jahre
mit 
Brennwertnutzung

-

alle 2 Jahre    
Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses alle 3 Jahre    

 

Ölfeuerungsanlagen
Betriebsweise Brennwertnutzung Besonderheit Bundes-KÜO 1. BImSchV
älter als 12 Jahre bis 12 Jahre alt
Ölfeuerstätte bei nichtausschließlicher Verbrennung von schwefelarmem Heizöl ohne 
Brennwertnutzung

-

jährlich alle 2 Jahre alle 3 Jahre
Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses *) jährlich alle 5 Jahre alle 5 Jahre
mit 
Brennwertnutzung

-

jährlich alle 2 Jahre nur Ruß, Öl und CO alle 3 Jahre nur Ruß, Öl und CO
Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses *) jährlich alle 5 Jahre nur Ruß, Öl und CO alle 5 Jahre nur Ruß, Öl und CO
Raumluftabhängige 
Gasfeuerstätte
ohne 
Brennwertnutzung

-

jährlich alle 2 Jahre alle 3 Jahre
Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses *) jährlich alle 5 Jahre alle 5 Jahre
mit 
Brennwertnutzung
Unterdruck-Abgasanlage jährlich alle 2 Jahre nur Ruß, Öl und CO alle 3 Jahre nur Ruß, Öl und CO
Unterdruck-Abgasanlage und selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses *) jährlich alle 5 Jahre nur Ruß und CO alle 5 Jahre nur Ruß und CO
Überdruck-Abgasanlage alle 2 Jahr alle 2 Jahre nur Ruß, Öl und CO alle 3 Jahre nur Ruß, Öl und CO
Überdruck-Abgasanlage und selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses *) alle 3 Jahre alle 5 Jahre nur Ruß, Öl und CO alle 5 Jahre nur Ruß, Öl und CO
Raumluftunabhängige Ölfeuerstätte zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl ohne 
Brennwertnutzung

-

alle 2 Jahre alle 2 Jahre alle 3 Jahre
Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses *) alle 3 Jahre alle 5 Jahre alle 5 Jahre
mit 
Brennwertnutzung

-

alle 2 Jahre alle 2 Jahre nur Ruß, Öl und CO alle 3 Jahre nur Ruß, Öl und CO
Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses *) alle 3 Jahre alle 5 Jahre nur Ruß, Öl und CO alle 5 Jahre nur Ruß, Öl und CO

*) Diese Technik ist zzt. noch nicht verfügbar.

Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks ZIV (Zentralinnungsverband)

 






















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