Alle wichtigen Informationen zum richtigen Heizen erhalten die Betreiber neuer wie alter Feuerungsanlagen vom Schornsteinfegerhandwerk. Diese Beratung ist für die Betreiber
verpflichtend – und sie gilt für handbeschickte Zentralheizungsanlagen und handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen gleichermaßen.
Es ist an den Betreibern, die Schornsteinfegerin/den Schornsteinfeger damit zu beauftragen. Bei Neuanlagen muss das innerhalb eines Jahres nach Errichtung passiert sein, bei Altanlagen bis einschließlich 31.12.2014. Durch die verpflichtende Beratung soll einer falschen Bedienung der Feuerungsanlage und damit einer unnötigen Entstehung geruchsbelästigender Abgase vorgebeugt werden.
Welche Anforderungen gelten für Zentralheizungen?
Zentralheizungen sind solche Heizungen, die mehrere Räume beheizen oder zusätzlich auch der zentralen Brauchwassererwärmung zum Duschen, Spülen etc. dienen.
Für neue Heizungsanlagen (Nennwärmeleistung mindestens
4 Kilowatt) sind Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (Stufe 1 und 2) in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Errichtung festgelegt (siehe dazu Tabelle 1 im Anhang).
Stufe 1 betrifft diejenigen Anlagen, die ab dem 22.03.2010,
Stufe 2 alle Anlagen, die ab dem 01.01.2015 errichtet werden.
Neuanlagen müssen innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme vom Schornsteinfegerhandwerk geprüft werden.
Die Mitteilungspflicht neuer Anlagen gegenüber des bevollm. Bezirksschornsteinfeger obliegt dem Eigentümer. Danach ist eine alle zwei Jahre wiederkehrende Prüfung Pflicht.
Neue Anlagen, die zur Erwärmung von Flüssigkeiten mit Holz, Stroh, Getreide oder anderen nachwachsenden Rohstoffe arbeiten, sind mit einem Wärmespeicher zu betreiben. Auf diesem Wege ist eine sehr gute Verbrennung der betreffenden Brennstoffe mit geringen Emissionen und eine optimale Ausnutzung der Brennstoffenergie möglich.
Der Wasserwärmespeicher muss der Anlage entsprechenddimensioniert sein:
• mindestens 20 Liter Wasser je Kilowatt Nennwärmeleistung
für automatisch beschickte Anlagen,
• 12 Liter je Liter Brennstofffüllraum, jedoch mindestens 55 Liter Wasser je Kilowatt
Nennwärmeleistung für handbeschickte Anlagen.
Ausgenommen von der Pflicht der Bereitstellung eines Pufferspeichers sind unter anderen:
• Automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die vorgegebenen Emissions-Grenzwerte
(siehe Tabelle 1) bei kleinster einstellbarer Leistung einhalten,
• Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- und Mittellast in einem
Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden und die Spitzen und
Zusatzlasten durch einen Reservekessel abdecken,
• Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich
bei Volllast betrieben werden.
Bestehende Zentralheizungen (vor dem 22.03.2010 errichtet) müssen nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe 1 (siehe Anhang Tabelle 1) einhalten.
Die Übergangsfristen orientieren sich an der durchschnittlichen technischen Lebensdauer der Anlagen. Werden die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten, ist die Heizungsanlage außer Betrieb zu nehmen.
Der bevollm. Bezirksschornsteinfeger legt im Rahmen der sogenannten Feuerstättenschau den Zeitpunkt fest, ab wann eine Heizungsanlage die betreffenden Grenzwerte einzuhalten hat.
Die Feuerstättenschau muss spätestens bis zum 31.12.2012 erfolgt sein. Falls dies nicht möglich sein sollte, kann der Schornsteinfeger den Errichtungstermin der Anlage auch im Rahmen anderer Arbeiten feststellen.
Solange die Grenzwerte der Stufe 1 (siehe Anhang Tabelle 1) noch nicht eingehalten werden müssen, gelten die Grenzwerte der Tabelle 2 (siehe Anhang), die den Grenzwerten der alten Verordnung (1. BImSchV) entsprechen. Betroffen von dieser Regelung sind aber nur Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt.
Der Anlagenbetreiber muss die Einhaltung der Anforderungen bis einschließlich 31.12.2011 und anschließend alle zwei Jahre vom Schornsteinfeger überwachen lassen.
Welche Anforderungen gelten für Einzelraumfeuerungsanlagen?
Mit Einzelraumfeuerungsanlagen werden vorrangig die Aufstellräume selbst beheizt. Als Einzelraumfeuerungsanlagen gelten zum Beispiel Kaminöfen, Öfen mit Kamineinsätzen, Öfen mit Kachelofeneinsätzen und offene Kamine. Für Grundöfen gelten besondere Anforderungen.
Die Anforderungen an Kaminöfen, Kamineinsätze und Kachelofeneinsätze richten sich nach dem Alter der Anlage.
Die jetzt geltende Verordnung sieht für alle neuen Anlagen eine Typprüfung vor. Neuanlagen (Inbetriebnahme ab dem 22.03.2010) dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn durch eine Typbescheinigung belegt wird, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid eingehalten werden und der Mindestwirkungsgrad erreicht wird (siehe dazu Anlage IV der 1. BImSchV). Für Käufer gilt deshalb: Beim Erwerb der Neuanlage unbedingt die Bescheinigung des Herstellers aushändigen lassen!
Altanlagen (vor dem 22.03.2010 errichtet) dürfen weiter betrieben werden, wenn sie einen Staubkonzentrationswert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas und einen Kohlenmonoxidkonzentrationswert von 4 Gramm pro Kubikmeter Abgas einhalten.
Der Nachweis kann durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung (Typprüfung) des Herstellers oder durch eine Vor-Ort-Messung des Schornsteinfegers geführt werden. Kann die Einhaltung der genannten Grenzwerte bis einschließlich 31.12.2013 nicht nachgewiesen werden, müssenAltanlagen mit einem Staubabscheider nach dem Stand der Technik nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.
Die Nachrüstung oder Außerbetriebnahme muss in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind, müssen spätestens bis zu den in Spalte 2 aufgeführten Zeitpunkten mit einem Staubabscheider nach dem Stand der Technik ausgestattet werden.
Das Datum auf dem Typschild stellt die/der bevollm. Bezirksschornsteinfeger/in spätestens bis einschließlich 31.12.2012 ebenfalls im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Rahmen anderer Schornsteinfegerarbeiten fest. Der Betreiber wird vom bevolm. Bezirksschornsteinfeger über den Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme informiert.
Besondere Regelungen für Grundöfen
Für Grundöfen bzw. Wärmespeicheröfen – zum Beispiel Kachelöfen oder Heizkamine, die direkt vor Ort handwerklich erbaut werden – gelten bestimmte Sonderregelungen, da diese Öfen aufgrund ihrer Bauweise nur mit sehr viel Aufwand austauschbar sind. Grundöfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet und betrieben werden, müssen mit bauartzugelassenen Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden.
Nicht erforderlich ist dies, wenn durch die Vorlage einer Herstellerbescheinigung (Typprüfung) oder durch eine Vor-Ort-Messung des Schornsteinfegers die Einhaltung folgender Anforderungen nachgewiesen wird:
• Staubkonzentration im Abgas bis maximal 0,04 Gramm pro Kubikmeter,
• Kohlenmonoxidkonzentration bis maximal 1,25 Gramm pro Kubikmeter,
• Mindestwirkungsgrad von 80 Prozent. Für Grundöfen, die bis zum 31.12.2014 errichtet und
betrieben werden, besteht keine Pflicht zur Nachrüstung eines Staubabscheiders.
Was sind offene Kamine?
Wie der Name schon sagt, wird der offene Kamin in der Regel offen betrieben. Entscheidend ist der bestimmungsgemäße Betrieb und ausgenommen sind Feuerstätten, die ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind.
Da offene Kamine einen relativ niedrigen Wirkungsgrad haben und für die Nachbarschaft zu erheblichen Belästigungen führen können, dürfen offene Kamine nur gelegentlich betrieben werden. Keine offenen Kamine im Sinne der 1. BImSchV sind solcheFeuerstätten, die zwar in der Bauart dem klassischen offenen Kamin entsprechen, die aber mit einer selbstschließenden Feuerraumtür ausgestattet sind. (Dazu gehören Kaminöfen der Bauart 1 entsprechend DIN 18891.) Diese Feuerstätten unterliegen keiner zeitlichen Betriebsbeschränkung. Im Zweifelsfall müssen die örtliche Ordnungsbehörde oder das Schornsteinfegerhandwerk befragt werden.
Anforderungen an offene Kamine
Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden – nicht regelmäßig, sondern nur ab und zu bei besonderen Anlässen und nicht ausschließlich zur Wohnraumbeheizung. In offenen Kaminen darf nur bestimmtes Holz verwendet werden:
• naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form
von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
• Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731
(Ausgabe Oktober 1996), oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen
Anforderungen des DINplus - Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in
Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“ (Ausgabe August 2007) sowie andere Holzpellets
aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität (z.B. ÖNORM M7135).
Gibt es Ausnahmen von der Sanierungspflicht?
Ja. Die neue Verordnung nimmt durchaus Rücksicht auf bestimmte Anlagentypen. Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind:
• nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
• Grundöfen,
• Offene Kamine,
• Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
• Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen) sowie
• Badeöfen zur Erzeugung von Warmwasser.
Die Betreiber dieser Anlagen sind allerdings ebenfalls verpflichtet, sich über den richtigen Betrieb der Anlage beraten zu lassen und nur zugelassene Brennstoffe einzusetzen.
Badeöfen zur Erzeugung von Warmwasser unterliegen der Beratungspflicht nicht.
Welche Brennstoffe dürfen verbrannt werden?
Ein Grund für die Novellierung der 1. BImSchV waren der steigende Holzverbrauch, die zunehmende Zahl von Holzöfen in den privaten Haushalten und die dadurch ansteigenden Staubemissionen. Insofern steht der Brennstoff Holz im Mittelpunkt der Regelungen.
Grundsätzlich dürfen Feuerungsanlagen nur mit den in der 1. BImSchV genannten Brennstoffen beheizt werden.
In privat betriebenen Feuerungsanlagen sind naturbelassene stückige und nicht stückige Hölzer und Presslinge aus naturbelassenem Holz zulässig.
Das Holz muss trocken und nach Herstellerangabe für den Ofen geeignet sein. Getreide, ein weiterer Brennstoff für Kleinfeuerungsanlagen, darf nur eingesetzt werden in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus sowie in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben (insbesondere Mühlen und Agrarhandel).
Die im Holz, Stroh, Getreide und in sonstigen nachwachsenden Rohstoffen enthaltene Wassermasse muss bezogen auf die absolut trockene Stoffmasse
25 Prozent unterschreiten (Feuchtegehalt).
Abgase ableiten – in welcher Höhe?
Die neugefasste 1. BImSchV legt erstmals fest, in welcher Höhe die Abgase der Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe abzuleiten sind. Die Ableithöhe ist abhängig von der Neigung des Daches und vom Abstand der Kaminmündung zu Fenster und Türöffnungen im Umkreis der Feuerungsanlage. Vor Errichtung sollte entweder die örtliche Ordnungsbehörde (für gewerbliche Anlagen die Kreisordnungsbehörde) oder das Schornsteinfegerhandwerk um Auskunft gebeten werden.
Nachweise
Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gesendet werden.
Checkliste:
Fragen, die vor der Errichtung einer Anlage geklärt werden müssen, können unter anderem sein:
a. Darf in Ihrem Wohngebiet eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe betrieben werden?
b. Wie hoch darf die Leistung der Feuerungsanlage zur Beheizung bzw. Wassererwärmung
sein?
c. Lässt die Statik des Standortes eine Aufstellung zu?
d. Ist eine ausreichende Verbrennungsluftzuführung für den sicheren Betrieb gewährleistet?
e. Welche Abstände zu brennbaren Stoffen sind bei der Aufstellung zu beachten?
f. Wie muss der Untergrund der Aufstellfläche beschaffen sein?
g. Ist der Ofen für den vorhandenen Schornstein geeignet und wie hoch muss der Schornstein
sein?
Die Antworten auf diese Fragen erhält man beim Schornsteinfegerhandwerk.
Wichtig ist: Die Statik der Anlage muss durch das jeweilige Fachunternehmen oder einen zugelassenen Statiker geprüft werden. Bei einer besonders schweren Ofenanlage, zum Beispiel bei einem direkt vor Ort erbauten Kachelofen, kann es notwendig sein, auch die Statik des Aufstellortes zu prüfen. Auskunft über die erforderliche Nennwärmeleistung der Anlage erteilt das Fachunternehmen des Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerks oder das Schornsteinfegerhandwerk.
*1 Soweit Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten.
Diese Brennstoffe dürfen nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.
*2 Dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben (z.B. Mühlen, Landhandel), eingesetzt werden.
*3 Der Einsatz dieser Brennstoffe ist nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen nach § 3 Abs.5 der 1. BImSchV an diese Brennstoffe erfüllt sind.
1. BImSchV
Was bedeuten die Änderungen des Schornsteinfegerrechts für die Betreiber von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV)? Eigentümer der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sind nunmehr verpflichtet zu veranlassen (= zu beauftragen), dass die Anlage fristgerecht gekehrt und überprüft wird (Betriebs- und Brandsicherheit) und dass die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV – vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.
In einem Feuerstättenbescheid, den der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister
– ab dem 01.01.2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
– im Rahmen einer Feuerstättenschau ausstellt, wird dem Eigentümer mitgeteilt, welche Schornsteinfegerarbeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV und nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.
Nachweise
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, bis zum 31.12.2012 der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, hat u.a. die Aufgabe zu prüfen, ob die den Eigentümerinnen und Eigentümern obliegenden Kehr- und Überprüfungspflichten erfüllt und die Vorgaben aus der 1. BImSchV eingehalten werden.
Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt.
Der Nachweis ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.
Die Ergebnisse der Überprüfungen und Messungen werden in Formblättern dokumentiert und diese den Eigentümern und Eigentümerinnen überreicht. Der Eigentümer oder die Eigentümerin übersendet die ausgefüllten Formblätter an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Die Übermittlung kann auch der beauftragte Schornsteinfeger auf Wunsch des Eigentümers oder der Eigentümerin übernehmen.
Verantwortlich für die fristgerechte Übermittlung der Formblätter bleiben jedoch die Eigentümer.
Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin.
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010) I