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Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument, das Gebäude energetisch bewertet.

Die Ausstellung, Verwendung, die Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. In Österreich werden diese Regeln durch die jeweiligen Landesgesetze und das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) festgelegt. Diese Rechtsnormen sollen die EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umsetzen.

Der Energieausweis bietet einen objektiven Überblick über den Energiebedarf eines Gebäudes. Jeder Mieter, Pächter und Käufer eines Objektes hat das Recht auf Vorlage eines Energieausweises. Dies sorgt für mehr Transparenz auf dem Immobilenmarkt, da eine Vergleichsgröße im Energieverbrauch zur Verfügung steht.

Es gibt zwei Varianten des Energieausweises - Den verbrauchsorientierten und den bedarfsorientierten Energieausweis.
 

Wann besteht die Pflicht, einen Energieausweis vorzuweisen?

Hauseigentümer, die ihre Immobilie verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten, müssen potentiellen Interessenten unverzüglich einen gültigen Energieausweis vorweisen können. Diese Pflicht zur Vorlage eines Energiepasses ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009 §16 Abs. 2) verbindlich geregelt.

Dabei ist der Eigentümer nicht verpflichtet, ein Original des Energieausweises auszuhändigen, es genügt das Vorweisen (zeigen) des Ausweises bzw. auch die Übergabe einer Kopie. Formal ist es also völlig ausreichend, pro Gebäude nur ein Energiepassoriginal ausstellen zu lassen.

Wie genau "unverzüglich" zu verstehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Im Allgemeinen genügt es, bis spätestens 14 Tage nach Aufforderung einen gültigen Energieausweis vorzuweisen. Es wird also in der Regel ausreichen, erst im konkreten "Verkaufs-/Vermietungsfall" und nicht schon "auf Vorrat" einen Energiepass ausstellen zu lassen

Ausnahmen von der Energieausweis Pflicht

Ausgenommen von der o.g. Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises sind kleine Gebäude unter 50m² Nutzfläche und Baudenkmäler.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Immobilie von der Ausweispflicht befreit ist oder nicht, können Sie uns gern danach fragen. Wir sorgen für Klarheit und unterstützen Sie gegebenenfalls, Bank oder Käufer zu überzeugen.

(Fast) immer nur ein Ausweis für das gesamte Gebäude

Ein Energiepass kann immer nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob in dem betreffenden Haus verschiedene Eigentumsverhältnisse (z.B. Eigentumswohnungen) existieren.

Eine Ausnahme hiervon gibt es nur bei gemischt genutzten Gebäuden mit sowohl Wohn- als auch Nichtwohnnutzung, z.B. Wohn- und Geschäftshäuser. Hier müssen unter bestimmten Bedingungen separate Energieausweise für Wohn- und Gewerbeteil ausgestellt werden.

Sollte dies auf Ihre Immobilie zutreffen und Sie sich nicht sicher sein, wie Sie verfahren müssen, zögern Sie nicht, uns zu fragen!

Bußgelder bei Verletzung der Pflicht

Wird bei Verkauf und Neuvermietung kein gültiger Energieausweis vorgelegt, drohen ggf. Bußgelder.

Aushangpflicht für Energieausweise

Die Pflicht, Energieausweise öffentlich sichtbar zu machen bzw. auszuhängen, gilt nur für öffentliche Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche. In diesen Gebäuden ist eine Aushangseite an einer für die Öffentlichkeit gut zugänglichen Stelle anzubringen.

Praktische Hinweise zur Ausweispflicht in Deutschland

Bei vielen Eigentümern besteht nach wie vor große Unsicherheit, ob sie zur Vorlage eines Energiepasses verpflichtet sind bzw. welche Ausweisart sie ausstellen können bzw. müssen. Neben unseren Informationen zur Ausweispflicht halten wir für Sie auch einen einfachen und kostenlosen Hauscheck bereit, mit dem Sie leicht feststellen können, welche Ausweisart für Ihr Haus möglich ist.

Bei Neuerrichtung von Gebäuden besteht generell die Pflicht, einen Energieausweis auszustellen. Dieser muss bereits Bestandteil der Bauantragsunterlagen sein, also schon im Rahmen der Planung erstellt werden. Da diese Verpflichtung bereits (teilweise in abgewandelter Form) seit 2002 existiert, sollten eigentlich alle Gebäude, mit diesem oder jüngeren Baujahren über einen Energieausweis verfügen. Wir haben jedoch festgestellt, dass in diesen Fällen tatsächlich nur äußerst selten ein Energiepass erstellt wurde. Ein Nachweis über die Einhaltung der Energiesparverordnung (EnEV) existiert aber in den allermeisten Fällen. Mit diesen Nachweisunterlagen fällt es uns sehr leicht, Ihnen im Bedarfsfall einen gültigen Energieausweis zu erstellen. Fragen Sie in einem solchen Fall gern bei uns nach, gegebenenfalls können wir Ihnen hier sehr schnell und günstig weiterhelfen.

Einen Sonderfall stellen die Nichtwohngebäude dar

Für Nichtwohngebäude besteht generell dieselbe Pflicht, im Fall von Verkauf, Vermietung etc., einen Energiepass vorzuweisen. Im Unterschied zu Wohngebäuden besteht hier allerdings völlige Freiheit bei der Wahl der Ausweisart. Das bedeutet, dass für Nichtwohngebäude in jedem Fall auch der günstige verbrauchsbasierte Energieausweis ausgestellt werden kann, den Sie auch bei uns sehr einfach und kostengünstig erhalten können.

Keine Verpflichtung...aber trotzdem sinnvoll?

Der Energieausweis fängt langsam an, sich insbesondere auf dem Wohnungsmarkt zu etablieren. Immer mehr Interessenten fragen den Energiepass nach und Energieeffizienz gehört mittlerweile zu den Topkriterien bei der Objektwahl.

Deshalb kann es natürlich für Eigentümer immer sinnvoll sein, einen Energieausweis für ihr Gebäude erstellen zu lassen, auch wenn sie möglicherweise (z.B. weil das Haus unter Denkmalschutz steht) von der Pflicht zur Vorlage befreit sind.

Für alle Fragen rund um den Energieausweis stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung! Oder Sie benötigen einen Ausweis dann lassen Sie sich unverbindlich beraten:

Schreiben Sie uns eine E-Mail oder Rufen Sie uns an (siehe Impressum).