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Zertifizierter Verwalter §26a WEG:

Was ab 1.12.2023 zu beachten ist!

Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 ist die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ab dem 01.12.2023 grundsätzliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Benutzung und Verwaltung.
(Vgl. §19 Abs.2 Nr6 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG)

Jedem Wohnungseigentümer wird ein Anspruch darauf eingeräumt, daß ein solcher Verwalter bestellt wird.

Es sei den, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Dritte der Wohnungseigentümerverlagt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. 
(§25Abs2 - WEG) 

Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. 

Lassen Sie sich unverbindlich beraten:
Schreiben Sie uns eine E-Mail mgschorni@gmx.de
oder Rufen Sie uns an 06236 40 29 169 (siehe Impressum).













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